Die rechtlichen Interessen beim Vermieterrechtschutz entsprechen zwar dem Miet- bzw. Mieterrechtschutz, allerdings treten der Versicherungsnehmer und dessen Familie in der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter oder Verpächter auf.

Der Vermieterrechtschutz hilft bei der Durchsetzung des Rechts überschaubare Kosten zu garantieren. Der dazu große Spielraum bei der Auslegung der rechtlichen Pflichten von Mieter und Vermietern verdeutlicht die Notwendigkeit eines solchen Versicherungsschutzes. Durch einen Mietvertrag gehen sowohl Vermieter als auch Mieter Verpflichtungen ein. So verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung der Räumlichkeiten und der Mieter zur Zahlung einer Miete an den Vermieter. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermieter, die vermietete Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und notwendige Maßnahmen auf eigene Kosten zu erledigen.

Immer wieder kommt es aber zu Streitigkeiten über die Auslegung dieser Pflichten. Allein bei den Nebenkostenabrechnungen ist nach Aussagen des Deutschen Mieterbundes jede zweite Nebenkostenabrechnung zu hoch, unübersichtlich oder einzelne Positionen sind unverständlich bzw. unzulässig. Selbst bei einer Kündigung aus Gründen des Eigenbedarfs kann der Mieter bei Nichtakzeptieren der Kündigung gegen diese gerichtlich vorgehen. Hier muss dann erst einmal die Rechtmäßigkeit der Kündigung geklärt werden.

Im Wesentlichen deckt der Vermieterrechtschutz die Kostenübernahme genau der Fälle ab, die durch Streitigkeiten mit dem ihm vertraglich gebundenen Mietern bestehen. Darüber hinaus müssen aber beispielsweise noch anfallende Gebühren für den Gerichtsvollzieher bzw. die Kosten von Zwangsräumungen übernommen werden. Mit einem Mieterrechtschutz sichern Sie sich gegen das Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten rund um Ihre vermieteten Immobilien jegweder Art ab. Dies ermöglicht Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Interessen aus Miet- und Pacht sowie anderen Nutzungsverhältnissen. In diesem Zusammenhang sollte vor Abschluss eines Mieterrechtschutzes geklärt sein, welche Form der Nutzung, ob privat oder auch gewerblich, mit eingeschlossen sein soll.

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