Nicht wenigen läuft es von Zeit zu Zeit abwechselnd heiß und dann wieder kalt den Rücken runter, wenn sie wieder mal von kostenintensiven Leitungswasserschäden in Zusammenhang mit Frost hören oder auch lesen. Insgeheim kommt in der Regel als erster Gedanke:

„Gottseidank hat’s mich nicht getroffen.“

Doch, was ist, wenn Sie ein solcher oder ähnlicher Schäden doch mal treffen sollte? Keine Sorge: Via Gebäudeversicherung haben Besitzer von Immobilien, private Vermieter und auch Hausverwalter die Möglichkeit, sich gegen verschiedene Schäden an privaten sowie gewerblichen Gebäuden abzusichern. Eine Gebäudeversicherung beziehungsweise Wohngebäudeversicherung erscheint immer dann empfehlenswert, wenn potentielle Schäden sich nicht durch finanzielle Eigen- oder Fremdmittel beheben lassen.

Es besteht zwar keine „Pflicht“ zur Gebäudeversicherung. Ist jedoch abzusehen, dass ein Immobilienbesitzer nicht in der Lage ist, beispielsweise die Reparaturkosten eines Wasserschadens aus den eigenen Rücklagen oder via Bankkredit zu begleichen, erscheint der Abschluss einer Gebäudeversicherung dringend angezeigt. Dieses Szenario dürfte wohl auf der Mehrzahl der Wohnungseigentümer zutreffen, weshalb der Abschluss einer Gebäudeversicherung gleichwohl für jeden Pflicht sein sollte, der Wohneigentum besitzt.

Versicherungsinhalte

Was beziehungsweise welche Gefahren lassen sich via Gebäudeversicherung versichern? Eine Gebäudeversicherung deckt prinzipiell solche Schäden ab, die via Leitungswasser, Feuer, Blitzschlag sowie Sturm und Hagel verursacht werden. Darüber hinaus ist auch der Schutz von allen Objekten, welche eine feste Verbindung zum Haus aufweisen, enthalten.

Zu den abgedeckten Feuerschäden rechnen auch Schäden, welche beispielsweise durch Löscharbeiten entstanden sind. Bei den Leitungswasserschäden sind geplatzte Wasserrohre via Frost inkludiert. Bei Sturmschäden ist es unerlässlich, dass wenigstens eine Windstärke 8 gemessen worden ist – erst ab einer solch hohen Windstärke wird ein Sturm als ein solcher eingestuft. In diesem Kontext wird auch oft die Frage gestellt, ob Einbruchschäden mitversichert sind.

Ja, Schäden, welche bei einem Einbruch, beispielsweise an Fenstern, Türen, Wänden wie auch Fußböden etc. entstehen, sind in der Gebäudeversicherung mitversichert. Bei Schäden an mobilen Sachen verhält es sich demgegenüber anders – sie sind lediglich via Hausratversicherung absicherbar. In puncto Leistungsumfang sind mitunter starke Unterschiede von Anbieter zu Anbieter auszumachen. Über die Basis-Absicherung hinaus ist Hausbesitzern der Abschluss einer Versicherung gegen Elementarschäden möglich. Hinsichtlich der potentiellen Kosten erweist sich die Region, in welcher sich das zu versichernde Objekt befindet, als entscheidend.


Die Gebäudeversicherung lässt sich – wie schon erwähnt – um eine sogenannte Elementarschadenversicherung erweitern. Dies erscheint immer dann empfehlenswert, wenn das Objekt von Naturgewalten bedroht ist. Absichern lassen sich beispielsweise Überschwemmungen durch Hochwasser genauso wie Schneelawinen, aber auch Erdrutsch und Erdbeben.

Nicht selten verlangen die Versicherer verschiedene Sicherheitsvorkehrungen – nur so lässt sich letztlich der volle Versicherungsschutz generieren. In diesem Zusammenhang lässt sich beispielsweise der Einbau von Rückstauklappen nennen – letztere sollen Schutz vor Überschwemmungen bieten.

Besonderheiten und Ausschlüsse

Versicherungsnehmer sollten beim Abschluss einer Gebäudeversicherung immer im Fokus haben, dass es einen Unterschied macht, ob das Objekt regelmäßig genutzt wird oder auch nicht. Beispielsweise bei Ferienhäusern wird von einem Sonderrisiko ausgegangen, welches mit etwas höheren Prämien verbunden ist. In diesem Fall erscheint die Rücksprache mit einem Experten dringend geboten – auf diese Weise lässt sich denn auch das richtige beziehungsweise passende Leistungspaket ermitteln.


Umgekehrt stellt sich natürlich auch immer die Frage, was in der Gebäudeversicherung NICHT mitversichert ist. Nicht abgedeckt sind Schäden, welche der Versicherungsnehmer vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig begangen hat. Gleichwohl lassen sich wenigstens in einigen guten Tarifen Schäden versichern, welche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. In der Regel sind allerdings auch hier entsprechende Höchsterstattungsgrenzen fixiert.

Für Gegenstände, welche vom Mieter einer Immobilie hinzugekommen sind, gilt Versicherungsschutz nur via Hausratversicherung. Darüber hinaus existieren viele Ausschlüsse, welche lediglich im Kontext einer Deckungserweiterung oder aber der zusätzlichen Elementarschadenversicherung abgedeckt werden.

Hier kommt auch wieder das Beispiel der Sturmschäden zum Tragen – Sturmschäden sind erst ab Windstärke 8 abgedeckt. Außerdem weisen die meisten Gebäudeversicherungen die sogenannte Einrede grober Fahrlässigkeit auf – auch in derartigen Fällen besteht eine Absicherung nur, wenn dies gemäß Versicherungsbedingungen ausdrücklich mitversichert ist.

Leistungen im Schadensfall

Welche Leistungen sind im Schadensfall zu erwarten – was leistet die Gebäudeversicherung also? Versichert sind prinzipiell die Instandsetzungs-, Reparatur- oder aber die Wiederaufbaukosten der betreffenden Immobilie. Außerdem sind – je nach Tarif der Gebäudeversicherung – verschiedene weitere Kosten abgedeckt. Letztere fangen bei Schuttbeseitigungskosten an und enden bei Hotelkosten für eine zeitweise Unterbringung im Hotel infolge der Unbewohnbarkeit einer Immobilie. Sogenannte Premiumtarife erscheinen besonders empfehlenswert – sie erhalten kaum Ausschlüsse.
Wann erweist sich der Versicherungsschutz als unwirksam? Es gelten bestimmte Bedingungen, welche vom Versicherungsnehmer einzuhalten sind, um den Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung nicht zu gefährden. Dies betrifft sowohl den Abschluss via korrekter Angaben im Antrag als auch die Vertragslaufzeit selbst. Beispielsweise müssen bauliche Veränderungen gegenüber dem Versicherer umgehend angezeigt werden.

Auch ist der Versicherer zu benachrichtigen, wenn sich bauliche Veränderungen unweit des Grundstücks ergeben oder aber Gewerbeflächen entstehen, welche das Schadensrisiko insgesamt merklich erhöhen könnten. Selbst ein vorübergehendes Baugerüst mit Verbindung zur Fassade des Gebäudes gilt als Gefahrenerhöhung und muss folglich angezeigt werden. Darüber hinaus müssen Reparaturen, beispielsweise an der Elektrik genauso wie an Leitungswasserrohren, via Fachmann erledigt werden, da andernfalls der Einwand grober Fahrlässigkeit nicht nur zur Kürzung, sondern sogar zur Leistungsfreiheit im Falle eines Schadens führen könnte.

Kündigungsmöglichkeiten

Wann lässt sich die Gebäudeversicherung kündigen – welche Fristen sinds zu beachten? Eine sogenannte ordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung hat dem Versicherer auf jeden Fall spätestens drei Monate vor Auslaufen der Vertrages vorzuliegen. Die Laufzeit einer Gebäudeversicherung beläuft sich auf ein Jahr. Gleichwohl kann auch eine längere Laufzeit (bis zu drei Jahre) vereinbart werden – Vereinbarung entsprechender Rabatte inklusive.

Wie auch immer – die Kündigung ist jedenfalls immer drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Nach einem Versicherungsfall steht beiden Parteien – also Versicherungsnehmer wie auch Versicherer – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu und dies innerhalb eines Monats. Im Prinzip kann der Versicherer lediglich zum Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung aussprechen.

Wenn der Versicherer jedoch zwei oder sogar mehr Schäden während eines Versicherungsjahres regulieren muss, ist es ihm möglich, außerordentlich zu kündigen. Nach einer Erhöhung der Beiträge zur Gebäudeversicherung, kann der Versicherungsnehmer von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag turnusgemäß um ein weiteres Jahr. Da die Versicherung einen Anspruch auf den vollen Jahresbeitrag besitzt, erscheint es empfehlenswert, nicht vor Ende des Versicherungsjahres eine Kündigung auszusprechen

Höhe der Versicherungssumme und Jahreskosten der Gebäudeversicherung

Eines schon vorweg: Sowohl die Ermittlung der Höhe der „richtigen“ Versicherungssumme als auch eine Schätzung in punncto jährliche Kosten einer Gebäudeversicherung erweisen sich als nicht gerade einfach. Allein schon die Absicherung für ein spezielles Gebäude kann – je nach Versicherer – höchst unterschiedliche Kosten nach sich ziehen. Die Versicherungssumme sollte selbstverständlich so gestaltet sein, dass auch die gesamten aktuellen Kosten im Schadensfall gedeckt sind.

Keine Frage: Die korrekte Wertschätzung stellt einen ganz elementaren Faktor in puncto „richtige“ Absicherung dar. Diesen Weg geht auch die Mehrzahl der Versicherungsnehmer. Die genaue Wertermittlung kann im Prinzip nur ein Sachverständiger leisten. Treffend wird dann auch eher von Wertschätzung gesprochen.

Es existieren bei Neubauten generell verschiedene Kriterien der Wertberechnung – so lässt sich der Immobilienwert bestmöglich schätzen. Zugrunde gelegt werden können insbesondere Wohnfläche, Nutzungsfläche, Geschoßfläche, Brutto-Grundfläche sowie der sogenannte Wert von 1914. Die Versicherungssumme orientiert sich nicht selten am sogenannten Wert 1914. Da selbstverständlich nicht alle Gebäude im selben Jahr erbaut werden und auch die Preise über die Zeit nicht einheitlich steigen, erfolgt die Ermittlung des theoretischen Werts 1914.

Dieser Wert ist im Wesentlichen abhängig von der Bauart eines Gebäudes genauso wie von der Quadratmeterzahl der zugrunde gelegten Wohnfläche, der Anzahl von Stockwerken, etwaigen Nebengebäuden wie beispielsweise Garagen oder auch Carports. Als ebenso entscheidend für die Ermittlung der „richtigen“ Versicherungssumme einer Gebäudeversicherung erweist sich das Niveau der Ausstattung – letztere beeinflusst den Wert maßgeblich. Ist der Wert 1914 – in der Regel via Fragebogen – „richtig“ ermittelt, gilt der Unterversicherungsverzicht in puncto Gebäudeversicherung. Dann – und nur dann – erfolgt bei Teilschäden auch keine Quotierung.

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Versicherungssumme selbst nach heutigem Wert als ausreichend betrachtet werden kann – folglich werden Schäden beziehungsweise Reparaturkosten auch in voller Höhe ersetzt.
Auch stellt sich die Frage nach dem Selbstbehalt. Dies bedeutet, dass der Versicherte eine bestimmte Summe im Schadensfall selbst zu tragen hat – letztere wird bei Vertragsabschluss vereinbart beziehungsweise fixiert.

Versicherte mit einer solchen Klausel im Vertrag bedeuten für den Versicherer weniger Verwaltungsaufwand, was sich in einem deutlich niedrigeren Versicherungsbeitrag für den Versicherten niederschlägt. Hinzu kommt, dass ein Versicherer in der Regel eine Versicherung mit Selbstbehalt nach einem Schadensfall nicht so schnell kündigen wird als einen vergleichbaren Tarif ohne Selbstbehalt.


Welchen Betrag sollten Sie einkalkulieren? Geworben wird mit Beiträgen ab etwa 3 € pro Monat – allerdings bei jährlicher Zahlweise. Bei Neubauten gewähren die Versicherer mitunter attraktive Rabatte. Einige Versicherer bieten zudem eine kostenlose Feuerrohbauversicherung an, welche schon in der Bauphase gilt. Zwecks genauer Ermittlung erweisen sich Vergleichsrechner, deren Nutzung selbstverständlich kostenlos ist, im Internet als wertvolle Hilfe.

Nach Eingabe entsprechender Daten wie Gebäudetyp, Baujahr, Anschrift & Co. erscheint das Ergebnis in kürzester Zeit.

Fazit:

Egal ob ARAG, DEVK oder VHV, egal welche Versicherung auch immer – eine Gebäudeversicherung ist ein Must-have für Immobilienbesitzer. So lassen sich viele Schäden an privaten wie auch gewerblichen Gebäuden absichern. Der Basisschutz beinhaltet eine Absicherung von Gefahren wie Leitungswasser, Feuer sowie Sturm und Hagel. Zudem ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes möglich.

Die Höhe der Kosten einer Gebäudeversicherung orientiert sich sowohl am Gebäude als auch am Standort. Ein Vergleich der Tarife erscheint absolut empfehlenswert, da die Unterschiede – je nach Region – schon beträchtlich sein können. Am Ende lässt sich mit der „richtigen“ Gebäudeversicherung denn auch sicher leben.

Teile wenn es Dir gefällt: